Benützungsreglement

> Einsprachen innert 10 Tagen beim Gemeinderat.
> Alle Veranstaltungen sind der allgemeinen Polizeistunde unterstellt. Für Ausnahmen gilt die Bewilligung der kantonalen Gewerbe- und Handelspolizei. Veranstaltungen müssen in der Regel bis 02.00 Uhr beendet sein. Für deren Besorgung (Bewilligung) ist der Veranstalter selber verantwortlich.
> Der Veranstalter sorgt für Ruhe und Ordnung im und um das Gebäude.
> Der Park- und Ordnungsdienst ist Sache des Veranstalters. Er ist mit den nötigen Instanzen (Polizei, Feuerwehr, Sicherheitsdienst) abzusprechen und deren Aufwendungen sind direkt zu entschädigen.
> Parkplätze und Ausfahrten der Feuerwehr sind freizuhalten.
> Der Veranstalter haftet gegenüber der Gemeinde für alle verursachten Schäden an Gebäude, Mobiliar, Geräten, Einrichtungen und Geschirr, selbst wenn die Schäden durch Besucher verursacht worden sind.
> Der Veranstalter ist gehalten, der Abgabe von alkoholischen Getränken an Betrunkene und an Personen unter 16 Jahre (Bier) beziehungsweise 18 Jahre (Wodka, Whisky etc.) sowie die Bestimmungen über den Jugendschutz nach dem geltenden kantonalen Wirtschaftsgesetz strikte einzuhalten. Ebenso ist er verantwortlich, dass gesundheitsgefährdende Suchtmittel wie Drogen etc. nicht konsumiert oder gehandelt werden.
> Der Vermieter kann eine Kaution oder einen Versicherungsnachweis nach § 40 verlangen.
> Feuerpolizeiliche Vorschriften sind einzuhalten.
> Bei bestimmten Anlässen kann der Vermieter verlangen, dass der Saalboden mit dem vorhandenen Schutzbelag abgedeckt werden muss. Dieser Entscheid liegt, in Absprache der Kulturkommission, beim Geschäftsführer. Dieser Schutzbelag wird unter Verrechnung des Aufwandes durch den Hausmeister verlegt.
> Die Gemeinde lehnt, unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht (Haushaftpflicht), jede Haftung für Personen- und Schachschäden, die Veranstaltern oder Besuchern während der Benützung der Räumlichkeiten erwachsen könnten, ab.
> Der Mieter hat für diese Risiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen und auf Verlangen die Versicherungsgesellschaft sowie Versicherungssumme bei der Anmeldung anzugebem.
> Die Reservation gilt erst mit der Einzahlung der Anzahlung als bestätigt. Bei Nichtdurchführung der Veranstaltung verfällt diese zu Gunsten des Vermieters.

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